Hilfe:Bild-Kunst
Aus Stadtwiki
Auch bei Bildern greift das Urheberrechtsgesetz.
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[bearbeiten] Blick ins Gesetzbuch
- § 2 UrhG (1)
- Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
- Werke der Musik;
- pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
- Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
- Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
- Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
- § 2 UrhG (2)
- Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
Andere gestalterische Leistungen können durch Eintragung von Geschmacks- oder Gebrauchsmustern gegen unberechtigte Verwendung geschützt worden sein.
[bearbeiten] Verwertungsgesellschaft
Die VG BILD-KUNST vertritt die Interessen der Künstler und sammelt das Geld ein.
Es besteht kein Rahmenvertrag zwischen dem Stadtwiki und der VG Kunst.
Bilder, an denen die VG BILD-Kunst Rechte hat oder vertritt, gehören nicht in das Stadtwiki.
Auf der Webpräsenz gibt es eine Künstlersuche, um zu sehen, ob die Verwertungsgesellschaft hier Interessen vertritt.
[bearbeiten] Ausnahme
Kunstwerke die in Deutschland dauerhaft im öffentlich Raum stehen, fallen unter die Panoramafreiheit, siehe Hilfe:Panoramafreiheit [1]
del.icio.us
Mr.Wong
