Hilfe:Bild-Kunst

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Auch bei Bildern greift das Urheberrechtsgesetz.

Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Blick ins Gesetzbuch

§ 2 UrhG (1)
Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
  1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
  2. Werke der Musik;
  3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
  4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
  5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
  6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
  7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
§ 2 UrhG (2)
Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Andere gestalterische Leistungen können durch Eintragung von Geschmacks- oder Gebrauchsmustern gegen unberechtigte Verwendung geschützt worden sein.

[bearbeiten] Verwertungsgesellschaft

Die VG BILD-KUNST vertritt die Interessen der Künstler und sammelt das Geld ein.

Es besteht kein Rahmenvertrag zwischen dem Stadtwiki und der VG Kunst.

Bilder, an denen die VG BILD-Kunst Rechte hat oder vertritt, gehören nicht in das Stadtwiki.

Auf der Webpräsenz gibt es eine Künstlersuche, um zu sehen, ob die Verwertungsgesellschaft hier Interessen vertritt.

[bearbeiten] Ausnahme

Kunstwerke die in Deutschland dauerhaft im öffentlich Raum stehen, fallen unter die Panoramafreiheit, siehe Hilfe:Panoramafreiheit [1]

[bearbeiten] Weblinks

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